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LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.1999 - L 4 KR 7/98 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Einzelbeförderung - Dialysebehandlung - Möglichkeit des Sammeltransports - Berechtigung der Krankenkasse zur Auswahl eines Leistungsanbieters durch individuellen
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- BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94
Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.1999 - L 4 KR 7/98
Besteht für eine Versicherte die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Sammeltransportes zur Dialyse fahren zu lassen, so ist die teuere Beförderung als Einzelfahrgast nicht notwendig iS von § 61 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5. Dagegen spricht nicht, daß der Versicherte grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels und auch der Krankentransportleistungen frei auswählen kann (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr. 1).§ 133 SGB 5 verbietet nicht, zwischen einzelnen Anbietern auf der Grundlage eines individuellen Preisvergleiches auszuwählen (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = aaO).
- BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R
Krankenversicherung - Krankenfahrt - Anordnung von Sammelfahrten aus …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.1999 - L 4 KR 7/98
Verfahrensgang: vorgehend SG Stendal 1997-10-22 S 4 Kr 13/97 Urteil anhängig BSG B 3 KR 2/00 R.
- SG Berlin, 18.11.2010 - S 72 KR 2022/05
Krankenversicherung - Krankenfahrten mit Mietwagen nach PBefG § 49 Abs 4 - …
Darüber hinaus würden die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2001 (B 3 KR 2/00 R) sowie des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 21.09.1999 (L 4 KR 7/98) darauf hindeuten, dass die Krankenkassen berechtigt seien, die Leistungserbringer nach zulässigen Kriterien, wie z.B. der Wirtschaftlichkeit, auszuwählen.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2001 (B 3 KR 2/00 R) und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. September 1999 (Vorinstanz, L 4 KR 7/98) die Zulässigkeit der Auswahl von Leistungserbringern anhand bestimmter Kriterien nicht zu entnehmen.